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§ 2 BannkreisG
Bannkreisgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Bannkreisgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BannkreisG,HH
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BannkreisG – Ausnahmen vom Versammlungsverbot

(1) Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen im befriedeten Bannkreis sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Rathaus nicht zu befürchten ist.

(2) Nicht zulässig sind Ausnahmen, sofern die Versammlung oder der Aufzug

  1. 1.
    am Tage einer Sitzung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses,
  2. 2.
    am Tage einer Sitzung des Ältestenrates oder der Fraktionen stattfinden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BannkreisG,HH - BannkreisG/