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§ 1 24. BImSchV
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 24. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-24
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 24. BImSchV – Anwendungsbereich

Die Verordnung legt Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen fest,

  1. 1.

    soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen die in § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S.1036) oder

  2. 2.

    soweit durch den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen die in § 2 der Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329, 2338)

festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Zu § 1: Neugefasst durch V vom 23. 9. 1997 (BGBl I S. 2329).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/24. BImSchV - Verkehrswege-SchallschutzmaßnahmenV/
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