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§ 11 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SUEV
Gliederungs-Nr.: 53-4-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 SUEV – Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen

(1) Soldaten, die zur Besatzung eines tauchfähigen Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Tauchen oder Waten eingesetzt sind und die für ihren Ausstieg aus dem Fahrzeug bestimmte Luke unter Wasser gerät.

(2) Soldaten, die zur Besatzung eines schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugs gehören, befinden sich in besonders gefährlichem Einsatz, wenn sie mit ihrem Fahrzeug zum Schwimmen eingesetzt sind. Der Schwimmvorgang beginnt mit der Einfahrt in das Wasser und endet mit der Ausfahrt aus dem Wasser.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten, die auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen in einem tauchfähigen Landfahrzeug oder einem schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeug mitfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVGUEntschV - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung/
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