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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV/
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§ 12 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 12 JurZulVdV – In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV/
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