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§ 4 JurZulVdV
Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JurZulVdV,ST
Gliederungs-Nr.: 301.6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 JurZulVdV – Zuteilungskriterien

(1) Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, so sind zu vergeben

  1. 1.
    bis zu 45 v.H. nach dem Ergebnis der ersten Staatsprüfung der Bewerber,
  2. 2.
    bis 40 v.H. nach der Dauer der Wartezeit,
  3. 3.
    die restlichen Ausbildungsplätze an Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Bewerber, die sich länger als 24 Monate erfolglos um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Land Sachsen-Anhalt beworben haben, sind vor der Vergabe der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

(3) Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 3 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 1 Nr. 2 vergeben. Weitere freigebliebene Ausbildungsplätze werden nach Absatz 1 Nr. 1 zugeteilt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/JurZulVdV,ST - JuristenvorbereitungsdienstV/
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