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§ 36 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

V – Nachwahlen

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 BüWG – Durchführung der Nachwahl

(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden.

(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt die Landeswahlleitung.

(3) Auf Grund der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hansestadt Hamburg neu ermittelt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 35 - 37, V - Nachwahlen/