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§ 2 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Nordrhein-Westfalen (Landesministergesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NW
Gliederungs-Nr.: 1102
Normtyp: Gesetz

§ 2 LMinG

(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Urkunde über ihre Ernennung. Die Urkunde für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten, die Urkunde für die Ministerinnen und Minister von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vollzogen.

(2) In der Urkunde für die Ministerinnen und Minister soll der übertragene Geschäftsbereich angegeben sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LMinG,NW - Landesministergesetz/