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§ 2 GPAG
Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Gemeindeprüfungsanstalt (Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz - GPAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GPAG
Gliederungs-Nr.: 2000
Normtyp: Gesetz

§ 2 GPAG – Aufgaben

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei den Gemeinden und Kreisen nach Maßgabe des § 105 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung durch. Sie kann mit der Prüfung des gemeindlichen Jahresabschlusses und des Lageberichtes nach § 102 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes von Eigenbetrieben nach § 103 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie mit der Prüfung des Gesamtabschlusses nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beauftragt werden.

(2) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt bei anderen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbänden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts und deren Eigenbetrieben die überörtliche Prüfung und die Jahresabschlussprüfung durch, wenn ihr die Zuständigkeit durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung des für Kommunales zuständigen Ministeriums übertragen worden ist. Wird durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Landesrechnungshofs berührt, bedarf sie des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde; vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

(3) Das für Kommunales zuständige Ministerium und die nachgeordneten Kommunalaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im begründeten Einzelfall beauftragen. Darüber hinaus kann das für Kommunales zuständige Ministerium die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Erstellung von Gutachten beauftragen, die insbesondere der Überprüfung und vergleichenden Bewertung, auch von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, dienen. Das für Kommunales zuständige Ministerium kann bestimmen, dass die Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Satz 1 anderen Prüfungsaufgaben vorgehen.

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Gemeinden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Verbände und Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Antrag in Fragen

  1. 1.

    der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

  2. 2.

    der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung und

  3. 3.

    solchen, die mit der Ausschreibung,Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,

beraten. Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Gemeindeprüfungsanstalt der Hilfe von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder anderer geeigneter Dritter bedienen.

(6) Werden Prüfungsaufgaben nach § 92 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach § 102 Absatz 2, § 103 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Gemeindeprüfungsanstalt durchgeführt, dürfen die mit diesen Aufgaben befassten Prüfer nicht gleichzeitig in diesen Gemeinden die überörtliche Prüfung nach § 105 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen oder Beratungstätigkeiten nach § 105 Absatz 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wahrnehmen. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat insofern ein geeignetes Rotationsverfahren zur Anwendung zu bringen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GPAG,NW - Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz/