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Bannkreisgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Bannkreisgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BannkreisG,HH
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 BannkreisG – Bannkreis

(1) Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:

Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke - Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrap Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall.

(2) Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.




§ 2 BannkreisG – Ausnahmen vom Versammlungsverbot

(1) Ausnahmen von dem Verbot öffentlicher Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen im befriedeten Bannkreis sind zuzulassen, wenn eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien oder eine Behinderung des freien Zugangs zum Rathaus nicht zu befürchten ist.

(2) Nicht zulässig sind Ausnahmen, sofern die Versammlung oder der Aufzug

  1. 1.
    am Tage einer Sitzung der Bürgerschaft oder des Bürgerausschusses,
  2. 2.
    am Tage einer Sitzung des Ältestenrates oder der Fraktionen stattfinden soll.




§ 3 BannkreisG – Verfahren

Über Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 entscheidet der Senat im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Bürgerschaft. Die Feststellung, ob eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Bürgerschaft, ihrer Organe oder Gremien zu befürchten ist, trifft der Präsident der Bürgerschaft.




§ 4 BannkreisG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bannkreisgesetz vom 4. November 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 241) außer Kraft.