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§ 2 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LFischG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.

(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche. die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und 26 Abs. 2 keine Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 1 - 2, Abschnitt 1 - Allgemeines/