Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 24 - 31, Abschnitt 4 - Schutz der Fischbestände/
Dokument
§ 30 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 4 – Schutz der Fischbestände
§ 30 LFischG – Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Die für das Fischereiwesen Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
- 1.(weggefallen)
- 2.die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse und Muscheln,
- 3.die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, das Hältern und Transportieren von Fischen sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- 4.das tierschutzgerechte Verhalten beim Fischfang,
- 5.das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken können, sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht beheimateter Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
- 6.Markt- und Verkehrsverbote,
- 7.den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
- 8.den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- 9.das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
- 10.die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist,
- 11.den Schatz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Pflicht zur Anzeige von Fischsterben und die Pflicht zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
- 12.das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die untere Fischereibehörde,
- 13.die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
- 14.das Einlassen von Wassergeflügel in Gewässer,
- 15.die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Aquakultur zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
- 16.die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
- 17.die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
- 18.die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen an Fischbeständen mit Ausnahme von Tierversuchen im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist,
- 19.das Verhalten beim Fischfang,
- 20.die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
- 21.die Kennzeichnung der Fischereirechtsgrenzen, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist, wobei die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke verpflichtet sind, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden,
- 22.die Pflicht zur Anzeige der Art und des Umfangs von Fischbesatzmaßnahmen sowie der Herkunft der Fische,
- 23.die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 erteilt werden darf, und
- 24.eine Definition der als heimisch geltenden Fische.
(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Muster der Angelkarten und der Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln,
- 2.die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln,
- 3.die Bildung und die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats zu regeln,
- 4.die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und -wissenschaftlichen Zwecken zu regeln und
- 5.die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie ihre einzelnen Verwendungszwecke, zu bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 24 - 31, Abschnitt 4 - Schutz der Fischbestände/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167727,31
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167727,31