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§ 5a BWildSchV
Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über den Schutz von Wild (Bundeswildschutzverordnung - BWildSchV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BWildSchV
Gliederungs-Nr.: 792-1-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5a BWildSchV – Strafvorschriften

(1) Nach § 38a Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres gewerbsmäßig ankauft, verkauft oder tauscht.

(2) Nach § 38a Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein dort genanntes Tier oder ein Teil oder ein Erzeugnis eines solchen Tieres besitzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BWildSchV - Bundeswildschutzverordnung/
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