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§ 2 LMZDV
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung - LMZDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LMZDV
Gliederungs-Nr.: 2125-44-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LMZDV – Begriffsbestimmungen

Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. 1.

    ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

  2. 2.

    auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

  3. 3.

    im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/LMZDV - Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung/