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Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SpielbG NRW
Gliederungs-Nr.: 71260
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1458)

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Grundlagen des Betriebs öffentlicher Spielbanken  
  
Ziele des Gesetzes1
Zulassung von öffentlichen Spielbanken2
Konzessionsinhaberin oder Konzessionsinhaber3
Konzession4
Betriebserlaubnisse5
Genehmigungspflicht von Schließungen6
Übertragbarkeit und Widerruf der Konzession7
Ordnungspolitischer Beirat8
Zugangskontrolle, Jugend- und Spielerschutz, Spielverbote, Öffnungszeiten, Besucherdatei9
Störersperre10
Suchtforschung11
Videoüberwachung12
Aufsicht13
Verordnungsermächtigungen, Spielordnung14
Ordnungswidrigkeiten15
  
Teil 2  
Konzessionsvergabeverfahren  
  
Konzessionsausschreibung16
Vergütungspflicht für den Konzessionsgegenstand17
Interimskonzession18
  
Teil 3  
Abgaben und Steuern  
  
Spielbankabgabe19
Zusätzliche Leistungen20
Gewinnabgabe21
Zuwendung, Tronc22
Abgabenrechtliche Pflichten, Entstehung und Fälligkeit der Abgaben23
Verwaltung der Abgaben24
Steuerbefreiung25
Gemeindeanteil26
Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW27
  
Teil 4  
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW  
  
Sitz der Stiftung28
Stiftungszweck, Fördergrundsätze29
Stiftungsorgane, Satzung30
Stiftungsrat31
Stiftungsvorstand32
Rechtsaufsicht33
  
Teil 5  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsregelung, Berichts- und Evaluationspflicht34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten35
(1) Red. Anm.:

Nach § 35 Absatz 3 wird im Jahr 2020 die Gewinnabgabe nach § 21 für das gesamte Kalenderjahr erhoben. Die Regelung zur Gewinnabschöpfung nach § 14 des Spielbankgesetzes NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) kommt nicht mehr zur Anwendung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SpielbG NRW,NW - Spielbankgesetz NRW/
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