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/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 22 - 25, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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§ 23 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Dritter Teil – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → 5. Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 23 AbgG – Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigungen nach den §§ 5 und 11 sowie auf die Aufwandsentschädigung nach den §§ 6 bis 6c ist unzulässig. Die Ansprüche aus den §§ 6 bis 6c und 11 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 5 und der Anspruch auf Übergangsgeld nach § 10 sind nur bis zur Hälfte übertragbar. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/AbgG,BW - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 25, Dritter Teil - Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung/§§ 22 - 25, 5. Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften/
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