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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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§ 26 BattG
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 26 BattG – Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BattG - Batteriegesetz/§§ 26 - 28, Abschnitt 6 - Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3729236,30
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