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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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§ 18f LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
§ 18f LHO – Evaluation
(1) Die Ermittlung der Konjunkturkomponente ist unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft vom Finanzministerium regelmäßig zu überprüfen.
(2) Überschreitet der Bestand der Konjunkturbereinigungsrücklage 5 vom Hundert der Steuereinnahmen des Landes im letzten abgeschlossenen Haushaltsjahr, so ist zu überprüfen, ob die Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung im Auf- und Abschwung symmetrisch berücksichtigt werden. Über das Ergebnis ist dem Landtag zu berichten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 11 - 33, Teil II - Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung/
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