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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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§ 74 LHO
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Niedersachsen
Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
§ 74 LHO – Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(3) Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LHO,NI - Landeshaushaltsordnung/§§ 70 - 87, Teil IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung/
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