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§ 11 AWbG
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz - AWbG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AWbG
Gliederungs-Nr.: 800
Normtyp: Gesetz

§ 11 AWbG – Anerkennungsverfahren

(1) Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können.

(2) Über die Anträge entscheidet die örtlich zuständige Bezirksregierung, über die Anträge von Einrichtungen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Detmold.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 10 vor, verleiht die Bezirksregierung der Einrichtung die Eigenschaft einer anerkannten Einrichtung der Arbeitnehmerweiterbildung.

(4) Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Bezirksregierung nicht innerhalb dieser Frist entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(5) Legt die Einrichtung ein Gütesiegel nach § 10 Absatz 2 vor, prüft die Bezirksregierung, ob es einem Gütesiegel nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 gleichwertig ist.

(6) Die Anerkennung ist unbefristet. Die Bezirksregierung verbindet sie mit der Auflage, mit dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen.

(7) Das Ministerium veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung und aktualisiert sie mindestens jährlich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AWbG,NW - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz/