Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Verordnung zur Begrenzung von Kontaminanten in Lebensmitteln (Kontaminanten-Verordnung - KmV)
§ 3 KmV – Behandlung von Lebensmitteln mit überhöhten Mykotoxingehalten
(1) Das Verbot des § 2 Absatz 1 gilt in Fällen unvermischter Erzeugnisse nicht für die Abgabe an Betriebe, die eine Behandlung durch
- 1.
Sortierverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten werden,
- 2.
sonstige physikalische Behandlungsverfahren, durch die sichergestellt ist, dass die in Abschnitt 1 Nummer 1.1, 1.2 und 2 der Anlage aufgeführten Höchstgehalte für Mykotoxine nicht überschritten und gesundheitlich bedenkliche Abbau- oder Reaktionsprodukte der Mykotoxine vollständig beseitigt werden sowie diese Behandlungsverfahren keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge haben,
vornehmen.
(2) Es ist verboten, die in Abschnitt 1 der Anlage genannten Lebensmittel, deren Mykotoxingehalt die dort für sie jeweils festgesetzten Höchstgehalte überschreitet, durch chemische Behandlung zu entgiften.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KmV - Kontaminanten-Verordnung/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3944193,4