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Art. 18 SGB-SHREinOG
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB-SHREinOG
Gliederungs-Nr.: 860-12/1
Normtyp: Gesetz

Art. 18 SGB-SHREinOG – Änderung der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers

(2170-5-3)

In § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) werden die Wörter "§ 10 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "§ 5 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB-SHREinOG - SGB-Sozialhilferecht-EinordnungsG/