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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/DNBG - Deutsche Nationalbibliothek-Gesetz/
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§ 1 DNBG
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)
Bundesrecht
§ 1 DNBG – Rechtsstellung, Sitz
(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
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