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Art. 15 BayKSG
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Landesrecht Bayern

VI. Abschnitt – Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr

Titel: Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayKSG
Gliederungs-Nr.: 215-4-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 15 BayKSG – Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

(1) Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 findet insoweit entsprechende Anwendung; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.

(2) Soweit gemäß Art. 6 Abs. 2 vorab fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter benannt sind, soll die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass diese Personen die Einsatzleitung entsprechend Art. 6 Abs. 1 bereits vor einer Entscheidung über eine Bestellung nach Abs. 1 Satz 1 wahrnehmen dürfen. Die nach Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich herbeizuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayKSG,BY - Bayerisches Katastrophenschutzgesetz/Art. 15, VI. Abschnitt - Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr/
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