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§ 11 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HVwKostG
Gliederungs-Nr.: 305-5
gilt ab: 24.12.2003
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 36 vom 28.01.2004

§ 11 HVwKostG – Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. 1.
    wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
  2. 2.
    wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
  3. 3.
    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwKostG,HE - Hessisches Verwaltungskostengesetz/
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