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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HVwKostG,HE - Hessisches Verwaltungskostengesetz/
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§ 11 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 11 HVwKostG – Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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