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§ 39b VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg

III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 2. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 2

Titel: Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: VerfGG,HH
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 39b VerfGG

(1) Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller geltend macht, dass sie bzw. er durch eine Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist.

(2) Im Antrag ist die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners verstoßen wird.

(3) der Antrag muss binnen sechs Monaten, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bekannt geworden ist, gestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VerfGG,HH - Verfassungsgerichtsgesetz/§§ 38 - 65, III. Teil - Besondere Verfahrensvorschriften/§§ 39a - 39d, 2. Abschnitt - Verfahren nach § 14 Nummer 2/
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