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§ 23 BBiG
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis → Unterabschnitt 5 – Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Titel: Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BBiG
Gliederungs-Nr.: 806-22
Normtyp: Gesetz

§ 23 BBiG – Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) 1Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. 2Dies gilt nicht im Falle des § 22 Absatz 2 Nummer 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BBiG - Berufsbildungsgesetz/§§ 4 - 70, Teil 2 - Berufsbildung/§§ 4 - 52, Kapitel 1 - Berufsausbildung/§§ 10 - 26, Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis/§§ 20 - 23, Unterabschnitt 5 - Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses/