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§ 14 HmbVwVG
Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG)
Normgeber: Hamburg

Amtliche Abkürzung: HmbVwVG
Referenz: 2011-2

Abschnitt: Teil 2 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
 

§ 14 HmbVwVG – Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld ist zur Erzwingung einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung sowie zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung zulässig.

(2) Das Zwangsgeld kann zugleich mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt oder in dem durchzusetzenden öffentlichrechtlichen Vertrag festgesetzt werden. Die Festsetzung wird in diesen Fällen wirksam, wenn die pflichtige Person die ihr obliegende Handlung nicht fristgemäß vorgenommen hat oder gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht verstößt und die Voraussetzungen des § 8 vorliegen.

(3) Die Festsetzung eines Zwangsgeldes kann zur Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung, zur Erzwingung einer Handlung auch für den fruchtlosen Ablauf bestimmter zukünftiger Zeiträume erfolgen. Auf Grund der Festsetzung darf von dem Zeitpunkt an nicht mehr vollstreckt werden, zu dem der Zweck der Vollstreckung erreicht ist oder weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht offenbar nicht mehr zu erwarten sind.

(4) Der Höchstbetrag des einzelnen Zwangsgeldes beträgt 1.000.000 Euro. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind das Interesse der pflichtigen Person an der Nichtbefolgung des Titels und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbVwVG,HH - Hamburgisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz/§§ 8 - 29, Teil 2 - Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen/