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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 267 - 282, Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung/
Dokument
§ 273 StGB
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafgesetzbuch (StGB)
Bundesrecht
Besonderer Teil → Dreiundzwanzigster Abschnitt – Urkundenfälschung
§ 273 StGB – Verändern von amtlichen Ausweisen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1.eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2.einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 oder § 274 mit Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StGB - Strafgesetzbuch/§§ 80 - 358, Besonderer Teil/§§ 267 - 282, Dreiundzwanzigster Abschnitt - Urkundenfälschung/
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