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§ 29 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Einziehung von Gegenständen

Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 OWiG – Sondervorschrift für Organe und Vertreter

(1) Hat jemand

  1. 1.
    als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. 2.
    als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
  3. 3.
    als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
  4. 4.
    als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
  5. 5.
    als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,

eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 22 bis 25 und 28 die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluss der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zu § 29: Geändert durch G vom 27. 6. 1994 (BGBl I S. 1440) und 22. 8. 2002 (BGBl I S. 3387).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 22 - 29, Fünfter Abschnitt - Einziehung von Gegenständen/