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Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne
§ 4 NROG – Ergänzende Vorschriften für die Aufstellung des Landes-Raumordnungsprogramms
(1) Im Landes-Raumordnungsprogramm können neben den Festlegungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ROG auch
- 1.
Bestimmungen zur Aufnahme von Zielen oder Grundsätzen in die Regionalen Raumordnungsprogramme, zu denen das Landes-Raumordnungsprogramm keine eigenen Festlegungen enthält, oder
- 2.
Bestimmungen, dass Ziele oder Grundsätze des Landes-Raumordnungsprogramms in die Regionalen Raumordnungsprogramme zu übernehmen oder dort näher festzulegen sind,
(Planungsaufträge) sowie zu deren zeitlicher Umsetzung getroffen werden.
(2) 1Die Landesregierung beschließt das Landes-Raumordnungsprogramm als Verordnung. 2Vorher ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die nach diesem Gesetz sowie nach § 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 Satz 2 ROG erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen des Landes werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NROG,NI - Niedersächsisches Raumordnungsgesetz/§§ 3 - 8, Zweiter Abschnitt - Raumordnungspläne/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5049908,5
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