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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVGUEntschV - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung/
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§ 16 SUEV
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung - SUEV)
Bundesrecht
§ 16 SUEV – Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SVGUEntschV - Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung/
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