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§ 33 BremBesG
Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 4 – Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Gesetz über die Besoldung der bremischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Bremisches Besoldungsgesetz - BremBesG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBesG
Gliederungs-Nr.: 2042-a-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 BremBesG – Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R

(1) Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R keine festen Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin oder dem Richter sowie der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

  1. 1.

    die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen,

  2. 2.

    den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R,

  3. 3.

    die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R.

(2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.

(3) § 25 Absatz 2, 4 bis 8 sowie § 26 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBesG,HB - Bremisches Besoldungsgesetz/§§ 19 - 33, Abschnitt 2 - Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen/§§ 32 - 33, Unterabschnitt 4 - Vorschriften für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte/