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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 25 - 32, Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
Dokument
§ 30 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 4 – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 30 BezVWG – Bekanntgabe der gewählten Personen
Die Bezirkswahlleitung gibt die Namen der gewählten Personen öffentlich bekannt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 25 - 32, Abschnitt 4 - Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses/
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