Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


Art. 79 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

IV. – Versetzungs- und Prüfungsverfahren → 3. – Prüfungsverfahren

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 79 BayRiG – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bei Bekleidung mehrerer Ämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Ist ein beamteter Professor zugleich Richter (Art. 11 Abs. 1), so gilt für seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hinsichtlich seines Richteramts Art. 78 entsprechend. Der Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gestellt.

(2) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Hochschullehrergesetzes über die Entpflichtung und die Ruhestandsversetzung von beamteten Professoren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz/Art. 56 - 82, Vierter Abschnitt - Dienstgerichte für Richter/Art. 73 - 82, IV. - Versetzungs- und Prüfungsverfahren/Art. 77 - 82, 3. - Prüfungsverfahren/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.