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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 511 - 541, Abschnitt 1 - Berufung/
Dokument
§ 533 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 3 – Rechtsmittel → Abschnitt 1 – Berufung
§ 533 ZPO – Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
- 2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 511 - 577, Buch 3 - Rechtsmittel/§§ 511 - 541, Abschnitt 1 - Berufung/
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