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§ 582 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 582 ZPO – Hilfsnatur der Restitutionsklage

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/
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