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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/
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§ 587 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 587 ZPO – Klageschrift
In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZPO - Zivilprozessordnung/§§ 578 - 591, Buch 4 - Wiederaufnahme des Verfahrens/
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