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Art. 11 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 11 BayRiG – Beamtete Professoren des Rechts als Richter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Beamtete Professoren des Rechts, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§§ 5 bis 7 des Deutschen Richtergesetzes), können zu Richtern auf Lebenszeit bei einem Oberlandesgericht, einem Landgericht oder einem Amtsgericht, bei dem Landessozialgericht oder einem Landesarbeitsgericht ernannt werden.

(2) Für beamtete Professoren, die ein Richteramt innehaben, gelten für das Richterverhältnis die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und dieses Gesetzes; die Vorschriften über die Altersgrenze (Art. 7) gelten nur für das Richteramt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiG,BY - Bayerisches Richtergesetz/Art. 1 - 15, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/