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§ 22 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Gesundheitshilfe

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 ÖGDG M-V – Nachsorge

(1) Die Gesundheitsämter beraten und betreuen Personen, die nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus in pflegerischen und sozialen Fragen Hilfe benötigen. Personen, die nicht in das Gesundheitsamt kommen können, sollen aufgesucht werden.

(2) Die Gesundheitsämter bieten bei Diabetes, Krebs und Rheuma Beratung und Hilfe für Betroffene und deren Angehörige sowie bei Tuberkulose zusätzlich Betreuung an.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖGDG M-V,MV - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst/§§ 17 - 23, Abschnitt III - Gesundheitshilfe/