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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StStatG - Steuerstatistikgesetz/
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§ 10 StStatG
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Bundesrecht
§ 10 StStatG – Fortgeltung des Steuergeheimnisses
Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StStatG - Steuerstatistikgesetz/
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