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§ 8 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Normgeber: Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung: LMinG,NI
Gliederungs-Nr.: 11120010000000
Normtyp: Gesetz

§ 8 LMinG

(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 23 und nach Artikel 31 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung.

(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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