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/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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§ 8 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz)
Landesrecht Niedersachsen
§ 8 LMinG
(1) Die Verantwortung der Mitglieder der Landesregierung bestimmt sich nach Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 23 und nach Artikel 31 der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung.
(2) Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Landesregierung findet nicht statt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/LMinG,NI - Ministergesetz/
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