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§ 12a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Dritter Abschnitt – Wählerverzeichnis und Wahlschein

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 2021-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a KWO – Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. 1.

    wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 6c oder die Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 versäumt hat,

  2. 2.

    wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach § 6c oder § 10 Abs. 1 entstanden ist,

  3. 3.

    wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 1 - 62b, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 6 - 16b, Dritter Abschnitt - Wählerverzeichnis und Wahlschein/
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