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/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 1 - 62b, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 26 - 43, Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung/
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§ 38 KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Saarland
Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Fünfter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 38 KWO – Schluss der Wahlhandlung
Ist die Wahlzeit abgelaufen, wird dies von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bekannt gegeben. Von da ab sind nur noch die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Wahlberechtigten ist der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschienenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/KWO,SL - Kommunalwahlordnung/§§ 1 - 62b, Erster Teil - Wahlen zu den Gemeinderäten/§§ 26 - 43, Fünfter Abschnitt - Wahlhandlung/
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