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Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LDSG
Gliederungs-Nr.: 204-5
Normtyp: Gesetz

Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
(Landesdatenschutzgesetz - LDSG)

GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-5

Vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) (1)  (2)

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Gesetzeszweck1
Anwendungsbereich2
  
Abschnitt 2  
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679  
  
Unterabschnitt 1  
Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten3
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken4
Übermittlung personenbezogener Daten5
Verfahren bei der Löschung personenbezogener Daten6
Automatisierte Verfahren7
  
Unterabschnitt 2  
Rechte der betroffenen Person  
  
Beschränkung der Informationspflicht8
Beschränkung der Auskunftspflicht9
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person10
Widerspruchsrecht11
  
Unterabschnitt 3  
Besondere Verarbeitungssituationen  
  
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten12
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken13
Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume14
Datenverarbeitung im Beschäftigungszusammenhang15
Öffentliche Auszeichnungen16
  
Unterabschnitt 4  
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz  
  
Aufgaben und Befugnisse17
Durchführung von Kontrollen18
  
Unterabschnitt 5  
Geldbußen, Strafvorschrift  
  
Geldbußen, Strafvorschrift19
  
Abschnitt 3  
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680  
  
Unterabschnitt 1  
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten  
  
Anwendungsbereich20
Begriffsbestimmungen21
Allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten22
  
Unterabschnitt 2  
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten  
  
Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten23
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten24
Verarbeitung zu anderen Zwecken25
Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken26
Einwilligung27
Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen28
Datengeheimnis29
Automatisierte Einzelentscheidung30
  
Unterabschnitt 3  
Rechte der betroffenen Person  
  
Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen31
Benachrichtigung betroffener Personen32
Auskunftsrecht33
Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung34
Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person35
Anrufung der oder des Landesbeauftragten36
Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Landesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit37
  
Unterabschnitt 4  
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter  
  
Auftragsverarbeitung38
Gemeinsam Verantwortliche39
Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung40
Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Landesbeauftragten41
Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten42
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung43
Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten44
Anhörung der oder des Landesbeauftragten45
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten46
Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen47
Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen48
Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen49
Verfahren bei Übermittlungen50
Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung51
Protokollierung52
Vertrauliche Meldung von Verstößen53
  
Unterabschnitt 5  
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen  
  
Allgemeine Voraussetzungen54
Datenübermittlung bei geeigneten Garantien55
Datenübermittlung ohne geeignete Garantien56
Sonstige Datenübermittlung an Empfänger in Drittstaaten57
  
Unterabschnitt 6  
Datenschutzbeauftragte  
  
Benennung58
Stellung59
Aufgaben60
  
Unterabschnitt 7  
Datenschutz-Aufsichtsbehörden  
  
Zuständigkeit61
Aufgaben62
Tätigkeitsbericht63
Befugnisse64
Gegenseitige Amtshilfe65
  
Unterabschnitt 8  
Haftung und Sanktionen  
  
Schadensersatz und Entschädigung66
Strafvorschriften67
Ordnungswidrigkeiten68
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)

(2) Red. Anm.:

Nach Artikel 40 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) erfolgt die Evaluierung nach einem Jahr. Evaluiert werden sollen insbesondere die Regelungen zu § 9, § 33 Absatz 6 und § 64 sowie Artikel 2 § 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LDSG,SH - Landesdatenschutzgesetz/
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