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§ 82 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Elfter Teil – Verfahren → Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 82 HWaG – Vorläufige Ausführung

(1) Dem Antragsteller kann gestattet werden, die beantragte Maßnahme vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung auszuführen. Die Gestattung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(2) Wird einem Antragsteller gestattet, vor Unanfechtbarkeit einer beantragten Bewilligung für die öffentliche Wasserversorgung Grundwasser zu entnehmen, zu Tage zu fördern, zu Tage zu leiten oder abzuleiten, so können gegen ihn Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht geltend gemacht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 79 - 97a, Elfter Teil - Verfahren/§§ 79 - 84, Abschnitt I - Allgemeine Vorschriften/
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