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§ 104 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 HWaG – Bisheriges Eigentum an Gewässern

(1) Soweit jemand nach bisherigem Recht Eigentümer an einem Gewässer, an einem Wasserlauf oder an Teilen von ihnen ist, wird er im Sinne des § 4 Eigentümer des Gewässers.

(2) Soweit an oberirdischen Gewässern bisher kein Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches bestanden hat, wird die Freie und Hansestadt Hamburg mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Eigentümer der Gewässer.

(3) Für Gewässer oder Teile eines Gewässers, die bisher nicht im Grundbuch eingetragen sind, ist ein Grundbuchblatt anzulegen. Soweit sie der Freien und Hansestadt Hamburg gehören, ist ein Grundbuchblatt nur anzulegen, wenn es beantragt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 104 - 116a, Vierzehnter Teil - Überleitungsvorschriften/§§ 104 - 110, Abschnitt I - Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern/
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