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§ 105 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg

Vierzehnter Teil – Überleitungsvorschriften → Abschnitt I – Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern

Titel: Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWaG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 HWaG – Feststellung der Eigentumsgrenzen

(1) Soweit sich die Eigentumsgrenzen an Gewässern bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach den Vorschriften der §§ 8, 12, 17 und 205 des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsammlung S. 53) bestimmen, werden sie von der Wasserbehörde nach diesen Vorschriften festgestellt.

(2) Um die Eigentumsgrenzen festzustellen, dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 104 - 116a, Vierzehnter Teil - Überleitungsvorschriften/§§ 104 - 110, Abschnitt I - Ordnung der Eigentumsverhältnisse an Gewässern/
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