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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 35 - 51, Fünfter Teil - Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer/§§ 35 - 46, Abschnitt I - Unterhaltung/
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§ 46 HWaG
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Hamburgisches Wassergesetz (HWaG)
Landesrecht Hamburg
Fünfter Teil – Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer → Abschnitt I – Unterhaltung
§ 46 HWaG – Rücksicht auf Fischerei, Natur und Landschaft und deren Erholungswert
Auf die Fischerei, auf schutzwürdige Tiere und Pflanzen im und am Gewässer sowie auf die Landschaft und deren Erholungswert ist bei der Unterhaltung Rücksicht zu nehmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HWaG,HH - Hamburgisches Wassergesetz/§§ 35 - 51, Fünfter Teil - Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer/§§ 35 - 46, Abschnitt I - Unterhaltung/
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