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§ 63 NHG
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil – Hochschulen in staatlicher Verantwortung → Viertes Kapitel – Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts

Titel: Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NHG
Gliederungs-Nr.: 0 22210
Normtyp: Gesetz

§ 63 NHG – Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

(1) 1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen. 2Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

(2) Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Niedersachsen/NHG,NI - Niedersächsisches Hochschulgesetz/§§ 1 - 63i, Erster Teil - Hochschulen in staatlicher Verantwortung/§§ 55 - 63, Viertes Kapitel - Hochschulen in Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts/