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§ 2 NDWV
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen (Notfall-Dosiswerte-Verordnung - NDWV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NDWV
Gliederungs-Nr.: 751-24-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 NDWV – Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden

(1) Radiologisches Kriterium für die Angemessenheit einer Aufforderung der Bevölkerung zum Aufenthalt in Gebäuden ist eine effektive Dosis von 10 Millisievert, die betroffene Personen ohne Schutzmaßnahmen bei einem Daueraufenthalt im Freien innerhalb von sieben Tagen erhalten würden.

(2) Der Dosiswert ist zu schätzen als Summe

  1. 1.

    der zu erwartenden effektiven Dosis durch äußere Exposition und

  2. 2.

    der zu erwartenden effektiven Folgedosis durch inhalierte Radionuklide.

(3) Die Schätzung des Dosiswerts erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NDWV - Notfall-Dosiswerte-Verordnung/
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